Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz 2020 und die GEG-Broschüre „GEG 2020 – Leitfaden für Wohngebäude“ des Bundesverbandes der Deutschen Ziegelindustrie e.V.: ziegel.de/hintermauerziegel

7. Sanierung

7.2.1 Energetische Sanierung

Energetische Sanierung und das neue Gebäudeenergiegesetz
Der meist größte Anteil der Wärmeverluste erfolgt über die Außenwand. Hier liegen immense Einsparpotenziale. Selbstverständlich ist das Sanierungsergebnis immer auch abhängig von der Qualität der Dämmschicht und von der korrekten Ausführung.

„Der Gebäudebestand in Deutschland umfasst rund 18 Millionen Wohn- und 1,7 Millionen Nichtwohngebäude (kommunal, sozial und gewerblich) [...]. Das  Problem: 75 Prozent aller Gebäude wurden vor der ersten Wärmeschutzverordnung 1978 errichtet.“¹ (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat – Energetische Stadtsanierung). Für Heizung, Warmwasser und Beleuchtung werden 40 Prozent des Gesamt-Energieverbrauches in Deutschland benötigt. Dadurch werden ca. 30 Prozent der CO₂-Emissionen verursacht.

Insbesondere vor dem Hintergrund des neuen GEG, giltes,Wärmedämmung und Fassadenerneuerung zukunftsfähig miteinander zu verbinden. Das neue GEG führt EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem modernen Gesetz zusammen.

„Das neue Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.“² (Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat – Das neue Gebäudeenergiegesetz).

Außenwände werden durch das nachträglich errichtete Verblendmauerwerk bzw. die neue keramische Riemchenbekleidung und die zusätzliche Wärmedämmung vor Witterungseinflüssen geschützt und erfüllen problemlos die Anforderungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes.

Die hohe Wertbeständigkeit und Qualität von Ziegelverblendmauerwerk, die Witterungsresistenz, das gesunde Wohnklima und die gestalterische Vielfalt sind einschlägige Gründe für eine Sanierung mit dem langlebigen Baustoff

 

¹ www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/stadtsanierung/stadtsanierung-node 
² www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/energieausweise/gebaeudeenergiegesetz-node

Für die Einhaltung der Anforderungen des GEG bei bestehenden Gebäuden (§ 50) gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Durchführung einer vollständigen energetischen Bilanzierung für das modernisierte Bestandsgebäude bei Einhaltung des 1,4-fachen Wertes für das Referenzgebäude („140%-Regel“) bezüglich des Jahresprimärenergiebedarfes. Im Hinblick auf die Gebäudehülle gelten für die zulässige Überschreitung max. 40%. Für die Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlustes gelten 0,40 W/(m²K) für WG ≤ 350m²(AN), 0,50 W/(m²K) für WG > 350 m²(AN), 0,45 W/(m²K) für einseitig angebaute WG bzw. 0,65 W/(m²K) für alle anderen WG. Diese Möglichkeit zur Einhaltung der Anforderungen kommt meist zur Anwendung, wenn mehrere energetische Maßnahmen am Gebäude durchgeführt werden.

2. Einhaltung der bauteilbezogenen Höchstwerte für den U-Wert gemäß Anlage 7. Diese Möglichkeit wird zumeist dann in Anspruch genommen, wenn nur eine Maßnahme zur energetischen Verbesserung, z. B. nachträgliche Dämmung der Außenwand (siehe Tabellenauszug), durchgeführt wird.

Höchstwerte von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
NummerErneuerung, Ersatz oder
erstmaliger Einbau von Außenbauteilen
Wohngebäude und
Zonen von Nichtwohngebäuden
mit Raum-Solltemperatur ≥ 19°
Wohngebäude und
Zonen von Nichtwohngebäuden
mit Raum-Solltemperatur < 19°
Bauteilgruppe: Außenwände
1a1)Außenwände:
- Ersatz oder
- Erstmaliger Einbau
U = 0,24 W/(m²K)*U = 0,35 W/(m²K)*
1b1),2)Außenwände:
- Anbringen von Bekleidungen (Platten o. plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der    Außenseite einer bestehenden Wand
- Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand
U = 0,24 W/(m²K)*U = 0,35 W/(m²K)*
 

* U-Werte sind Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax 
1) + 2) Siehe © 
© Anlage 7 (zu § 48) Bundesgesetzblatt Teil I 2020 Nr. 37 vom 13.08.2020

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